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Unsere Allgemeinen Geschäfts­bedingungen

1.Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages unter Anerkennung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder, auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragserfüllung der Anmelder wie für seine eigenen Vertragsverpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Veranstalters, d.h. mit der mündlichen oder schriftlichen Reisebestätigung zustande. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder E-Mail erfolgen. Nach Eingang der Zahlung erhalten Sie umgehend den Sicherungsschein.

2. Bezahlung
Bei Abschluss des Reisevertrages für eine Mehrtagesfahrt ist der gesamte Reisepreis bis 21 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen (d.h. innerhalb 14 Tage vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig, ebenfalls Reiserücktrittsgebühren.

3. Leistungsänderung
Der Veranstalter kann aus zwingenden Gründen die Streckenführung der Busrouten abändern. Eine Minderung entsteht dadurch nicht. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss eintreten und nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigt.

4. Rücktritt und Kündigung durch den Reisenden
Der Reisende kann vom Reisevertrag durch eine schriftliche Mitteilung zurücktreten. Folgende Stornokosten werden dann fällig: - bis 30 Tage vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises - zwischen 29 Tagen und 22 Tagen vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises - zwischen 21 Tagen und 8 Tagen vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises - zwischen 7 Tagen und 4 Tagen vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises - unter 4 Tagen vor Reisebeginn 100 % des Reisepreises Für die Reisen nach Harkány in Ungarn gelten abweichend hiervon folgende Stornobedingungen: - bis 15 Tage vor Reisebeginn keine Stornokosten - bei Stornierungen ab 14 Tage vor Reisebeginn werden 130,00 € pro Person berechnet, unabhängig vom Reisepreis Eintrittskarten sind in ganzer Höhe zu bezahlen. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.

5. Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) fristlos, wenn der Kunde den Ablauf der Reise nachhaltig stört und trotz wiederholter Abmahnung sein Verhalten nicht ändert, b) Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 20 Personen bis 14 Tage vor Reiseantritt. Der Veranstalter erstattet umgehend den eingezahlten Reisepreis.

6. Aufhebung des Vertrages wegen nicht vorhersehbarer Umstände
Wird eine Reise wegen höherer Gewalt z.B. Krieg, Unwetter, Epidemien erheblich erschwert, kann sowohl der Reisende als auch der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann hierbei für erbrachte Leistungen oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter verpflichtet sich hierbei den Rücktransport zu organisieren. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.

7. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter oder beim Reiseveranstalter direkt anzeigt. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnungen sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den der Reiseveranstaltet nicht zu vertreten hat.

8. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.

9. Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg, kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung oder Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. Die Regelungen über Rücktrittsbeförderungen bleiben unberührt. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei Leistungen fremder Veranstalter, die lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Veranstaltungen usw.) Sollte das gebuchte Hotel (lt. Reiseprogramm) bei Bezug nicht zur Verfügung stehen, wird ein Hotel gleicher Kategorie gewählt. Ein weiterer Rechtsanspruch besteht nicht.

10. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers ist. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung bzw. Auslandskrankenversicherung empfohlen. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

11. Ausschlussfrist und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des Reisenden in diesem Sinne verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt.

12. Pass-, Visa-, Zoll., Devisen und Gesundheitsvorschriften
Für deren Einhaltung ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.

13. Gerichtsstand
Leistungs- und Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Veranstalters

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

15. Sonstiges
Ergänzende Vereinbarungen und Änderungen sind nur gültig, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt sind. Änderungen der Reisestrecke oder des Programms aus technischen Gründen oder höherer Gewalt sowie Sitzplatzänderungen müssen dem Veranstalter vorbehalten bleiben. Die Berechtigung von Irrtümern, sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Alle Angaben im Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Verspätungen und damit entstehenden Folgen und Kosten haften wir nicht. Unsere Busse sind Nichtraucherbusse. Für Raucher werden entsprechende Pausen eingelegt.

Veranstalter:
Omnibusunternehmen Thomas Fröhlich,
Dorfstraße 2, 08626 Oberwürschnitz
Tel.: 037421 20023, E-Mail: [email protected]
Steuer-Nr.: 223/220/03785, Ust-ID-Nr.: DE212668272


Sehr geehrte Reisegäste, worum handelt es sich bei einer Pauschalreise nach § 651 a des Bürgerlichen Gesetzbuches?

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Omnibusunternehmen Thomas Fröhlich, Dorfstraße 2, 08626 Oberwürschnitz trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das genannte Unternehmen über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen, und falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag in begriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.


  • Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (z. B. Treibstoffpreise) sich erhöhen und das im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter sich das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.


  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht "Kündigung"), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedsstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Omnibusunternehmen Thomas Fröhlich hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung: Kautionsversicherung für Reise, Raiffeisenplatz 1, D - 65189 Wiesbaden, Tel.: +49 (0) 611-533-6887 kontaktieren, im Schadensfall an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: +49 (0) 611 533-5859, www.ruv.de, wenn Ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Omnibusunternehmen Thomas Fröhlich, verweigert werden.